Erstattungsanspruch

Die Erstattungsfähigkeit richtet sich regelmäßig nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). § 9 GOZ besagt zum Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen:

„Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind."

In dieser Vorschrift ist keine Angabe über die Verwendung eines bestimmten Laborpreisverzeichnisses zu finden. Was im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den besonderen Umständen der Anforderung an den Zahntechniker.

Die Besonderheiten der Anforderungen des Zahnarztes bei der Auftragsvergabe ergeben sich z.B. aus folgenden Gesichtpunkten:

  • besondere Vorgaben des Zahnarztes / besondere Patientenvorgaben,   Patientenanforderungen
  • höhere Qualität/Präzision
  • spezielle Funktionalität, Ästhetik, Tragekomfort
  • besonderer Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand, etwa auch besondere neue Techniken.

Es versteht sich, dass ein individuell für Sie hergestelltes medizinisches Produkt unter Berücksichtigung dieser Einflussfaktoren schwerlich nach pauschalen Preislisten zu erfassen ist.

Ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung kann sich mit Blick auf die Angemessenheit der Rechnungsbeträge nicht darauf berufen, maßgeblich seien die Vergütungen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt würden.

Da es unterschiedliche Ansprüche hinsichtlich der Leistungsinhalte gibt, gibt es natürlich auch unterschiedliche Ansprüche hinsichtlich der erstattungsfähigen Beträge.

Die Rechtssprechung ist hier mittlerweile sehr gefestigt und erkennt dem Versicherten ganz regelmäßig höhere Erstattungsbeträge aufgrund höheren Leistungsanspruchs zu.

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